Autozentrum Walter Garantie
Unser Garantiepass

Garantie Garantiepass Sicherheit Absicherung

Mit dem Kauf Ihres Fahrzeuges entscheiden Sie sich für ein Qualitätsprodukt. Mit der Autohaus Walter Garantie möchten wir uns ganz besonders für Ihr Vertrauen bedanken.

Sollte wider erwarten an Ihrem Fahrzeug etwas technisch nicht funktionieren, dann stehen Ihnen unsere Garantieexperten zur Verfügung!

Werkstattleiter Timo Schmid
Timo Schmid Industriestraße 37
75217 Birkenfeld
Tel: 07231 - 489 77 24 Fax: 07231 - 489 77 88
Werkstattleiter Marvin Walter
Marvin Walter Bauschlotter Straße 2
75177 Pforzheim
Tel: 07231 - 280 80 233 Fax: 07231 - 280 80 188

Bedingungen

 

§1 Die der Garantie unterliegenden Teile

1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls nachstehend erwähnten Baugruppen des auf dem Deckblatt dieser Urkunde näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Garantiegeber ist die Autozentrum Walter GmbH & Co. KG (nachfolgend Garantiegeber genannt)

Motor


Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile; Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung-/ Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Elektromotor/Generator

Schalt- und Automatikgetriebe


Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät des Automatikgetriebes.

Achsgetriebe


Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile.

Kraftübertragungswellen


Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, mechanische/ elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung.

Lenkung


Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung.

Bremsen


Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS-Einheit (elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler).

Kraftstoffanlage


Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritz-/Einblasanlage, Steuergerät, Vergaser, Turbolader, Verdampfer, Druckregler, Gasverteiler (Rail).

Elektrische Anlage


Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer.

Komfortelektrik


Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuerungscomputer, Relais, Schalter, Fensterhebermotor, (ausgenommen Bruchschäden), Heckscheibenheizungselement (ausgenommen Bruchschäden), Schiebedachmotor, Zentralverriegelung- Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen.

Klimaanlage


Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer.

Kühlsystem


Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter.

Sicherheitssysteme


Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer und Fahrdynamik- Regelung.

Abgasanlage


Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde.

2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in dem vorstehenden 1. Absatz genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene Teile.

 

3. Keine Garantie besteht für:

a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind

b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel

 

§2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

 

1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.

 

2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

  • durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
  • durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion
  • durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat
  • die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
  • die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
  • die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen
  • die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremdoder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
  • durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht
  • an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.

 

3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

  • an dem Kraftfahrzeug die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht nach Herstellervorgaben sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind
  • die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind
  • der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.

 

4. Wird die Reparatur von einem nicht gemäß nachfolgendem § 6 berechtigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.

 

§3 Geltungsbereich der Garantie

 

Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa.

 

§ 4 Gesetzliche Sachmangelansprüche

 

Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

 

§ 5 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer

 

1. Die Reparatur wird nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.

 

2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts:

bis 50.000 km 0 %

bis 60.000 km 10 %             bis 90.000 km 40 %

bis 70.000 km 20 %            bis 100.000 km 50 %

bis 80.000 km 30 %             über 100.000 km 60 %

 

3. Unter die Garantie fallen nicht:

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen

b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung

c) Kosten für Luftfracht

 

4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

 

§ 6 Abwicklung der Garantie

 

1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich beim Garantiegeber zu melden und mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen und das Kraftfahrzeug zur Reparatur bereitzustellen.

 

2. Der Garantienehmer kann nur nach Absprache mit dem Garantiegeber und seiner Zustimmung Garantiearbeiten an weiteren Fachwerkstätten im In- und Ausland vergeben.

 

§ 7 Verjährung

 

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige beim Garantiegeber (§ 6 Ziff. 1).

 

§ 8 Übergang der Garantie

 

Bei Veräußerung des Fahrzeugs können die Leistungen aus dem Garantie-Pass übertragen werden. Der neue Besitzer des Fahrzeugs ist unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Ummeldung des Fahrzeugs dem Garantiegeber schriftlich zu benennen.

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